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Urteil des Bundessozialgerichts vom 20.09.2012
AZ: B 8 SO 15/11 R

Die Entscheidung ordnet Leistungen zur Schaffung rollstuhlgerechten Wohnraums (hier die Installation eines Aufzuges in das elterliche Haus) nicht den privilegierten Maßnahmen nach § 92 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB XII zu. Hierzu gehören Hilfen, die dem behinderten noch nicht eingeschulten Menschen die für ihn erreichbare Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft ermöglichen.
Die Zuordnung erfolgt nach § 19 Abs 3 iVm § 53 Abs 1 Satz 1 und § 54 Abs 1 Satz 1 SGB XII. Für diesen Bereich besteht jedoch eine Unterhaltspflicht der Eltern auch gegenüber ihrem noch minderjährigen Kind.

Die Entscheidung ist insoweit von Bedeutung, als die Sonderregelung nach § 19 SGB XII sehr ausführlich kommentiert wird. Das Urteil knüpft an bestehende Entscheidungen an.

Leitsatz

Der Einbau eines Personenaufzugs in das Wohnhaus für ein behindertes und noch nicht eingeschultes Kind ist keine (privilegierte) Eingliederungshilfe, bei der der Sozialhilfeträger die Leistung ohne Berücksichtigung von Vermögen und Einkommen zu erbringen hat.

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